Allgemeine Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen

für Unternehmer · B2B

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ALEVYS e.U. · Inhaber Alexander Vystoupil · Hähergasse 44, 2320 Schwechat · FN 688230 d · Landesgericht Korneuburg ·
Stand September 2026

1. Geltungsbereich

1.1

Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge zwischen ALEVYS e.U., Inhaber Alexander Vystoupil (nachfolgend „ALEVYS“ oder „Vermieter“), und Unternehmern im Sinn des Unternehmensgesetzbuches (UGB).

1.2

ALEVYS vermietet ausschließlich auf Grundlage dieser Mietbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nur, wenn ALEVYS ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

1.3

Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ALEVYS. Bei Widersprüchen gehen individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot oder Mietvertrag diesen Mietbedingungen und diese wiederum den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

1.4

Diese Mietbedingungen gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes.

2. Mietgegenstand und Erfüllungsort

2.1

Mietgegenstand sind die im jeweiligen Mietvertrag bezeichneten Geräte, Maschinen, Zubehörteile und sonstigen beweglichen Sachen.

2.2

Der Vermieter stellt den Mietgegenstand in ordentlichem, betriebsfähigem und für den vereinbarten Gebrauch geeignetem Zustand zur Verfügung.

2.3

Erfüllungsort ist der jeweils vereinbarte Bereitstellungsort.

2.4

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Geschäftsräumlichkeiten des Vermieters – Hähergasse 44, 2320 Schwechat – als Bereitstellungs- und Rückgabeort.

2.5

Die Rückgabe erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Terminvereinbarung werktags Montag bis Freitag zwischen 09:00 und 17:00 Uhr.

2.6

Eine Rückgabe außerhalb dieser Zeiten, durch unbeaufsichtigtes Abstellen vor dem Betriebsstandort, auf öffentlichen Flächen oder an einem sonstigen nicht ausdrücklich vereinbarten Ort gilt nur dann als ordnungsgemäße Rückgabe, wenn ALEVYS dieser Form der Rückgabe vorher ausdrücklich zugestimmt hat.

3. Zustandekommen des Mietvertrages

3.1

Eine Bestellung oder Mietanfrage des Mieters persönlich, telefonisch, elektronisch oder auf sonstigem Weg stellt ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages dar.

3.2

Der Mietvertrag kommt durch ausdrückliche Annahme, Auftragsbestätigung, Unterzeichnung des Mietvertrages oder Übergabe des Mietgegenstandes zustande.

3.3

Mietgegenstand, Zubehörumfang, Mietzeitraum, Preis, Kaution sowie gegebenenfalls Betriebsstunden, Nutzungsgrenzen oder sonstige Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Mietvertrag.

4. Preise und Mietentgelt

4.1

Sofern die Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gelten die am Bereitstellungstag gültigen Preise von ALEVYS.

4.2

Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ausschließlich Transport, Versicherung, zusätzlicher Einweisung, Betriebs- und Verbrauchsstoffen sowie außergewöhnlicher Reinigung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.3

Die Berechnung der Miete beginnt am Tag der vereinbarten Bereitstellung oder Auslieferung und endet am vereinbarten Rückgabetag, jeweils einschließlich. Dies gilt auch bei vorzeitiger Rückgabe.

4.4

Soweit für den Mietgegenstand eine bestimmte tägliche oder monatliche Betriebsdauer vereinbart wurde, ist diese Bestandteil der Preisvereinbarung.

4.5

Der tatsächliche Einsatz kann anhand des Zählerstandes des Mietgegenstandes festgestellt werden. Ist kein Zählwerk vorhanden und die Einsatzdauer für die Abrechnung relevant, hat der Mieter die tatsächlichen Einsatzzeiten nachvollziehbar aufzuzeichnen und ALEVYS auf Verlangen bekannt zu geben.

4.6

Wird der Mietgegenstand verspätet zurückgegeben, wird für jeden begonnenen zusätzlichen Miettag die vereinbarte Tagesmiete verrechnet. Preisnachlässe aufgrund einer ursprünglich vereinbarten längeren Mietdauer gelten für diese zusätzlichen Tage nicht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4.7

Eine Rückerstattung des Mietentgelts aufgrund einer geringeren als der vereinbarten Nutzung oder einer vorzeitigen Rückgabe erfolgt nicht.

5. Zahlungsbedingungen und Kaution

5.1

Die Bezahlung erfolgt entsprechend der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung nach Rechnungsstellung per Banküberweisung oder auf die sonst vereinbarte Zahlungsart.

5.2

ALEVYS kann eine Kaution verlangen. Höhe, Zahlungsart und Fälligkeit ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Mietvertrag.

5.3

Die Kaution dient der Sicherung sämtlicher Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Sie kann insbesondere mit offenen Mietentgelten, Kosten aufgrund von Beschädigungen, fehlendem Zubehör, außergewöhnlichem Reinigungsaufwand oder sonstigen fälligen Ansprüchen verrechnet werden.

5.4

Ein nach Abrechnung verbleibender Kautionsbetrag wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Prüfung des Mietgegenstandes zurückbezahlt oder entsprechend der getroffenen Vereinbarung verrechnet.

5.5

Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart oder auf der Rechnung angegeben wurde, sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig.

5.6

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen für Unternehmergeschäfte. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

5.7

Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn ALEVYS endgültig über den Betrag verfügen kann.

6. Mietzeit

6.1

Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag, unabhängig davon, ob der Mieter den Mietgegenstand tatsächlich zu diesem Zeitpunkt abholt oder übernimmt.

6.2

Bei Nichtabholung ist ALEVYS berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters zu verwahren und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist den Vertrag aus wichtigem Grund zu beenden.

6.3

Die Mietzeit endet mit Ablauf des vereinbarten Mietzeitraums. Eine vorzeitige Rückgabe verkürzt die vereinbarte Mietzeit grundsätzlich nicht.

6.4

Eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit bedarf der vorherigen Zustimmung von ALEVYS in Textform, insbesondere per E-Mail.

6.5

Eine Überschreitung der Mietzeit ohne vorherige Zustimmung führt nicht automatisch zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Der Mieter bleibt zur unverzüglichen Rückgabe verpflichtet.

7. Übergabe, Verzug und Zurückbehaltung

7.1

ALEVYS ist berechtigt, anstelle des bestätigten Gerätes einen funktional gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, sofern dieser den vereinbarten Anforderungen entspricht und dies dem Mieter zumutbar ist.

7.2

Der Mietgegenstand wird grundsätzlich gereinigt, betriebsfähig und mit dem vereinbarten Zubehör übergeben.

7.3

Zustand, Zubehörumfang, Zählerstand und erkennbare Vorschäden können bei Übergabe schriftlich sowie durch Foto- oder Videoaufnahmen dokumentiert werden.

7.4

Mit der Entgegennahme bestätigt der Mieter den bei Übergabe dokumentierten Zustand, soweit erkennbare Abweichungen nicht bei Übergabe festgehalten werden.

7.5

Verzögert sich die Leistung von ALEVYS aufgrund von Umständen, die trotz angemessener Sorgfalt weder vorhergesehen noch vermieden werden konnten, tritt für die Dauer dieser Umstände kein Verzug ein.

7.6

ALEVYS ist zur Zurückbehaltung noch ausstehender Leistungen berechtigt, solange der Mieter fällige Verpflichtungen gegenüber ALEVYS aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis nicht erfüllt.

8. Gefahrtragung und Transport

8.1

Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe des Mietgegenstandes bzw. bei vereinbartem Versand oder Transport nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf den Mieter über.

8.2

Kommt der Mieter in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist ALEVYS berechtigt, den dadurch entstehenden Schaden einschließlich angemessener Mehraufwendungen geltend zu machen.

8.3

Weitergehende gesetzliche Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.

9. Verschleißteile und Zubehör

9.1

Der Mietgegenstand wird einschließlich der vereinbarten Standardverschleißteile und des vereinbarten Zubehörs übergeben. Die übergebenen Verschleißteile befinden sich bei Übergabe in gebrauchsfähigem Zustand.

9.2

Sind übergebene Verschleißteile bei Rückgabe nicht mehr gebrauchsfähig, ist der Mieter zum Ersatz der erforderlichen Wiederbeschaffungskosten bis zur Höhe des Neuwerts verpflichtet, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

9.3

Fehlende oder beschädigte Zubehörteile sind vom Mieter entsprechend den erforderlichen Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen, soweit der Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen hierfür einzustehen hat.

9.4

Der Zustand von Verschleiß- und Zubehörteilen kann bei Übergabe und Rückgabe dokumentiert werden.

10. Schäden, Störungen und Verlust

10.1

Während der Mietzeit auftretende Mängel, Störungen und Beschädigungen sowie Verlust oder Diebstahl des Mietgegenstandes sind ALEVYS unverzüglich mitzuteilen.

10.2

Besteht durch einen Mangel oder eine Beschädigung eine mögliche Gefahr für Personen oder Sachen, darf der Mietgegenstand bis zur Klärung nicht weiter verwendet werden.

10.3

Eigenmächtige Reparaturen, technische Veränderungen oder sonstige Eingriffe in den Mietgegenstand sind ohne vorherige Zustimmung von ALEVYS nicht zulässig.

10.4

Der Mieter hat alle zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung, Dokumentation und Begrenzung eines Schadens zu treffen.

11. Pflichten des Mieters

11.1

Der Mieter hat den Mietgegenstand ordnungsgemäß, bestimmungsgemäß und entsprechend der Bedienungsanleitung sowie einer erfolgten Einweisung zu verwenden und vor Überbelastung zu schützen.

11.2

Vorgesehene Füllstände, Mindestfüllmengen sowie sonstige laufende Bedienungs-, Pflege- und Kontrollvorgaben sind einzuhalten.

11.3

Erfordert der Mietgegenstand bei Erreichen bestimmter Betriebsstunden oder Zählerstände eine Inspektion oder Wartung, ist ALEVYS rechtzeitig darüber zu informieren.

11.4

Die Verwendung durch geeignete und entsprechend eingewiesene Mitarbeiter des Mieters im Rahmen des vereinbarten Einsatzzwecks ist zulässig.

11.5

Eine Überlassung des Mietgegenstandes an andere Unternehmen oder sonstige selbstständige Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von ALEVYS.

11.6

Der Mietgegenstand darf ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ALEVYS weder vorübergehend noch dauerhaft ins Ausland verbracht, transportiert, eingesetzt oder dort gelagert werden.

11.7

Der Mietgegenstand ist bei Nichtgebrauch an einem sicheren Ort aufzubewahren und vor Diebstahl, unbefugtem Zugriff, Witterungseinflüssen und sonstigen vermeidbaren Schäden zu schützen.

11.8

Der Mieter hat sämtliche für den Einsatz des Mietgegenstandes geltenden gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Sicherheitsvorschriften zu beachten.

12. Bild-, Video- und Tonaufnahmen

12.1

Der Mieter räumt ALEVYS mit Abschluss des Mietvertrages das Recht ein, am Einsatz- oder Betriebsort Foto-, Video- und Tonaufnahmen der Mietgegenstände, ihres Einsatzes sowie der betrieblichen Umgebung anzufertigen und diese zu Dokumentations-, Referenz-, Kommunikations- und Marketingzwecken geschäftlich zu verwenden.

12.2

Diese Berechtigung umfasst, soweit der Mieter darüber verfügen darf, auch Aufnahmen, auf denen der Betrieb, Betriebsräume, Einrichtungen, Beschilderungen, Unternehmenskennzeichen, Marken oder sonstige betriebliche Merkmale des Mieters erkennbar sind.

12.3

Einer zusätzlichen Zustimmung des Mieters für die einzelne Aufnahme oder deren geschäftliche Verwendung bedarf es nicht.

12.4

Rechte identifizierbarer natürlicher Personen werden dadurch nicht eingeräumt. Persönlichkeits-, Datenschutz- und sonstige Rechte von Mitarbeitern, Kunden, Gästen oder anderen Personen sind gesondert zu beachten.

13. Rückgabe und Rückgabeprüfung

13.1

Nach Ablauf der Mietzeit ist der Mietgegenstand am vereinbarten Rückgabeort zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig, mit sämtlichem Zubehör, gereinigt und betriebsfähig zurückzugeben.

13.2

Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere Bekleben, Beschriften, Bohren oder Anbringen von Gegenständen, sind ohne vorherige Zustimmung von ALEVYS unzulässig.

13.3

Notwendige Reparatur-, Wiederbeschaffungs- oder Reinigungsarbeiten aufgrund von Beschädigungen, fehlenden Teilen oder über das übliche Maß hinausgehenden Verschmutzungen können nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen gesondert verrechnet werden.

13.4

Bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe bleibt der Mieter für die sichere Verwahrung des Mietgegenstandes verantwortlich.

13.5

Bei Rückgabe können insbesondere Zustand, Vollständigkeit des Zubehörs, Zählerstand, Verschmutzung und erkennbare Beschädigungen geprüft und schriftlich sowie durch Foto- oder Videoaufnahmen dokumentiert werden.

13.6

Die Entgegennahme des Mietgegenstandes stellt keinen Verzicht von ALEVYS auf Ansprüche wegen Schäden, fehlender Teile oder sonstiger Abweichungen dar, die bei einer üblichen Rückgabeprüfung nicht sofort erkennbar waren.

13.7

Das unbeaufsichtigte Abstellen des Mietgegenstandes vor dem Betriebsstandort, auf öffentlichen Flächen oder an einem sonstigen nicht vereinbarten Ort stellt ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von ALEVYS keine ordnungsgemäße Rückgabe dar.

14. Haftung des Mieters

14.1

Die Haftung des Mieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

14.2

Der Mieter haftet insbesondere nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden oder Verlust des Mietgegenstandes, die von ihm oder von Personen aus seinem Verantwortungsbereich zu vertreten sind.

14.3

Der Mieter hat für einen seinem Geschäftsbetrieb und dem Einsatz des Mietgegenstandes angemessenen Haftpflichtversicherungsschutz Sorge zu tragen.

15. Gewährleistung und Haftung von ALEVYS

15.1

ALEVYS haftet grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend zulässigerweise nichts Abweichendes geregelt ist.

15.2

Für Sach- und Vermögensschäden haftet ALEVYS nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

15.3

Soweit ALEVYS schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen; soweit gesetzlich zulässig, ist sie auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

15.4

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden und nicht in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

15.5

Der Mieter hat ALEVYS Gelegenheit zu geben, gemeldete technische Mängel innerhalb angemessener Frist zu prüfen und, soweit erforderlich, zu beheben oder einen geeigneten Ersatzmietgegenstand bereitzustellen.

16. Außerordentliche Kündigung

16.1

ALEVYS ist zur vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt.

16.2

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

a) bei einer erheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder wiederholten Vertragsverletzungen, die trotz Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist beendet werden,

b) wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtern und dadurch die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen konkret gefährdet erscheint,

c) bei Zahlungsverzug mit einer fälligen Forderung von mehr als zehn Tagen,

d) bei erheblicher vertragswidriger Verwendung oder Gefährdung des Mietgegenstandes.

16.3

Nach Beendigung des Mietvertrages ist der Mietgegenstand unverzüglich gemäß diesen Mietbedingungen zurückzugeben.

16.4

Wird der Mietvertrag von ALEVYS aus einem vom Mieter zu vertretenden wichtigen Grund vorzeitig beendet, bleibt ALEVYS berechtigt, das für die ursprünglich vereinbarte Mietdauer geschuldete Mietentgelt bzw. den daraus entstehenden Schaden geltend zu machen. Anzurechnen sind nur solche Beträge, die ALEVYS infolge der vorzeitigen Beendigung nachweislich erspart oder durch anderweitige Vermietung des Mietgegenstandes tatsächlich erzielt.

17. Datenschutz

17.1

Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.

17.2

Nähere Informationen enthält die Datenschutzerklärung von ALEVYS unter alevys.at/datenschutz/.

18. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

18.1

Es gilt österreichisches Recht.

18.2

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Mietverhältnis ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, 2320 Schwechat.

18.3

Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz von ALEVYS vereinbart.

19. Schlussbestimmungen

19.1

Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Angebot oder Mietvertrag gehen diesen Allgemeinen Mietbedingungen vor.

19.2

Sollte eine Bestimmung dieser Mietbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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